Satzung

Sat­zung  für den

H e i m a t v e r e i n  Schö­nin­gen und Umge­bung e.V.

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

Der Ver­ein wur­de am 29.01.1927 als „Muse­ums­ver­ein für Schö­nin­gen und Umge­bung“ gegrün­det. Nach sei­ner Umbe­nen­nung 1933 führt er den Namen

„Hei­mat­ver­ein Schö­nin­gen und Umge­bung e.V.“

 

Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Schöningen.

Der Ver­ein ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Braunschweig/​ Regis­ter­ge­richt eingetragen.

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

 

Zweck des Vereins

 

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Der Ver­ein ver­folgt die Pfle­ge und Erhal­tung des Hei­mat­ge­dan­kens und hei­mat­li­cher Kul­tur­gü­ter, sowie der Natur­denk­ma­le unter Aus­schluss jeg­li­cher poli­ti­scher Betä­ti­gung, — gemäß der Gemein­nüt­zig­keits­ver­ord­nung vom 24.12.1953 – durch:

 

  1. a) Ein­rich­tung, Erhal­tung und Aus­ge­stal­tung der ver­eins­ei­ge­nen Muse­ums­stü­cke im städ­ti­schen Heimatmuseum;
  2. b) Vor­trä­ge, Besich­ti­gungs­fahr­ten, platt­deut­sche Ver­an­stal­tun­gen, auch in Zusam­men­ar­beit mit Behör­den, ande­ren Ver­ei­nen und Privatpersonen;
  3. c) Her­aus­ga­be eines Mitteilungsblattes.

 

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det werden.

 

Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt werden.

Ehren­amt­lich täti­ge Per­so­nen haben nur Anspruch auf Ersatz nach­ge­wie­se­ner Auslagen.

  

§ 3

 

Mit­glied­schaft

 

Der  Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nah­me. Das Mit­glied erhält eine unter­schrie­be­ne Mitgliedskarte.

 

§

 

Been­di­gung der Mitgliedschaft

 

Die Mit­glied­schaft endet

 

  1. a) mit dem Tode;
  2. b) durch frei­wil­li­gen Aus­tritt, der zum jewei­li­gen Jah­res­en­de mit einer Frist von 6 Wochen dem Vor­stand schrift­lich anzu­zei­gen ist. Aus­schla­ge­ge­bend ist der Ein­gang des Schrei­bens. Aus­ste­hen­de Bei­trä­ge müs­sen bis zur Been­di­gung der Mit­glied­schaft gezahlt werden;
  3. c) durch Aus­schluss, als Grund für den Ausschluss

- gilt gro­bes ver­eins­wid­ri­ges Verhalten.

- Zah­lungs­ver­zug des  Mit­glie­des mit dem Mit­glieds­bei­tra­ge um mehr als 12 Monaten. 

Der Aus­schluss erfolgt durch Beschluss des Vor­stan­des. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Der Beschluss muss dem Mit­glied mit Begrün­dung schrift­lich mit­ge­teilt werden.

 

 

§ 5

 

Ehren­mit­glied­schaft

 

Per­so­nen, die sich um den Ver­ein oder sei­ne Ein­rich­tun­gen beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Sie haben die Rech­te ordent­li­cher Mitglieder. 

 

§ 6

 

Mit­glieds­bei­tra­ge

 

Alle Mit­glie­der sind bei­trags­pflich­tig. Die Höhe des Jah­res­bei­tra­ges, die Zah­lungs­wei­se und die Fäl­lig­keit bestimmt die Jah­res­haupt­ver­samm­lung. Der Jah­res­mit­glieds­bei­trag ist fäl­lig bis zum 30.6. des Jah­res. Bei Aus­tritt oder Aus­schei­den ver­blei­ben Mit­glieds­bei­trä­ge beim Verein. 

Jugend­li­che bis 18 Jah­re und Mit­glie­der in der Aus­bil­dung zah­len die Hälf­te des Betrages.

Ehren­mit­glie­der sind bei­trags­frei. Der Vor­stand kann Mit­glie­der für bei­trags­frei erklä­ren oder fäl­li­ge Bei­trä­ge erlas­sen oder mindern.

 

 

§ 7  

 

Orga­ne des Vereins

 

Orga­ne des Ver­eins sind:

 

  1. a) der Vorstand,
  2. b) der erwei­ter­te Vorstand,
  3. c) die Mitgliederversammlung

 

§ 8

 

Vor­stand

 

Die Lei­tung des Ver­eins obliegt dem  Vor­stand. Der Vor­stand ist zugleich der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB.

Der Vor­stand ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außergerichtlich.

Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in der Jah­res­haupt­ver­samm­lung auf unbe­stimm­te Zeit gewählt. Jedes Vor­stands­mit­glied ist ein­zeln zu wäh­len. Schei­det ein Mit­glied aus, über­nimmt ein Mit­glied kom­mis­sa­risch die Auf­ga­ben des Aus­ge­schie­de­nen bis zur nächs­ten Jahreshauptversammlung.

 

Dem Vor­stand gehö­ren an:

 

  1. der/​die 1. Vorsitzende
  2. der/​die 2. Vorsitzende
  3. der/​die Schatzmeister/​ ‑in
  4. der/​die Schriftführer/​ ‑in

 

Jeweils 2 Vor­stands­mit­glie­der sind vertretungsberechtigt.

 

Der/​die 2. Vor­sit­zen­de ver­tritt zusam­men mit einem zwei­ten Vor­stands­mit­glied, den/​die 1 Vor­sit­zen­den. Die ande­ren Ver­tre­tun­gen wer­den inner­halb des Vor­stan­des geregelt.

 

§ 9

Zustän­dig­keit des Vorstandes

 

Zur Durch­füh­rung sei­ner ihm sat­zungs­ge­mäß zuge­wie­se­nen Auf­ga­ben wer­den in regel­mä­ßi­gen Abstän­den Vor­stands­sit­zun­gen durch den 1. Vor­sit­zen­den oder in Ver­tre­tung durch ande­re Vor­stands­mit­glie­der ein­be­ru­fen. Die­se sind beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens  drei  Mit­glie­der des Vor­stan­des anwe­send sind.

Der Vor­stand hat fol­gen­de Aufgaben:

 

  1. Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und deren Einberufung;
  2. Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung und des Vorstandes;
  3. Auf­nah­me und Strei­chung oder Aus­schluss von Mitgliedern.
  4. Füh­ren der Vereinstätigkeiten.

 

Vor­stands­sit­zun­gen sind zu pro­to­kol­lie­ren und vom Sit­zungs­lei­ter und Schrift­füh­rer zu unterzeichnen.

Eine Vor­stands­sit­zung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens drei Mit­glie­der des Vor­stan­des eine Sit­zung beantragen.

 

§ 10

 

Erwei­ter­ter Vorstand

 

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt auf Vor­schlag des Vor­stan­des nach Bedarf wei­te­re Mit­glie­der in den erwei­ter­ten Vor­stand.  Die Mit­glie­der des erwei­ter­ten Vor­stan­des unter­stüt­zen den Vor­stand in den Vereinstätigkeiten.

Eine  Sit­zung des erwei­ter­ten Vor­stan­des wird vom Vor­stand bei Bedarf ein­be­ru­fen. Sie kann von min­des­tens drei Mit­glie­dern des erwei­ter­ten Vor­stan­des bean­tragt werden.

Alle Mit­glie­der des erwei­ter­ten Vor­stan­des sind in Sit­zun­gen des erwei­ter­ten Vor­stan­des stimmberechtigt.

 

 

§ 11

 

Mit­glie­der­ver­samm­lung

 

Die 1. Mit­glie­der­ver­samm­lung eines Jah­res gilt als Jah­res­haupt­ver­samm­lung. Sie fin­det im 1. Kalen­der­vier­tel­jahr statt. Sie ist vom 1. Vor­sit­zen­den unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung schrift­lich mit einer Ladungs­frist von min­des­tens zwei Wochen einzuberufen.

 

Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Jah­res­haupt­ver­samm­lung ist  beschluss­fä­hig, es sei denn, dass über den Antrag auf Auf­lö­sung des Ver­eins zu beschlie­ßen ist. Für die­sen Fall gilt § 14, Abs. 1.

 

Jedes Mit­glied hat eine Stimme.

 

Ein Miss­trau­ens­an­trag gegen den Vor­stand muss von min­des­tens einem Zehn­tel der stimm­be­rech­tig­ten Anwe­sen­den unter­stützt werden.

 

In der Jah­res­haupt­ver­samm­lung ist

 

  1. a) der Geschäfts­be­richt des 1. Vor­sit­zen­den zu geben,
  2. b) Rech­nung über die Kas­sen­ver­hält­nis­se zu legen, die zuvor von zwei Kas­sen­prü­fern über­prüft und mit Prü­fungs­ver­merk ver­se­hen sein müssen,
  3. c) dem Vor­stand und dem erwei­ter­ten Vor­stand für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr Ent­las­tung zu erteilen,
  4. d) die Wahl des Vor­stan­des und der Kas­sen­prü­fer vorzunehmen,
  5. e) die Sat­zungs­än­de­rung und Auf­lö­sung des Ver­eins zu beschließen,
  6. f) die Bei­trags­hö­he festzusetzen,
  7. g) die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern durchzuführen.

  

Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu führen.

 

Der Vor­stand hat eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens 25 (in Wor­ten: fünf­und­zwan­zig) Mit­glie­der schrift­lich unter Nen­nung der gewünsch­ten Tages­ord­nung eine Ver­samm­lung beantragen.

 

Beschlüs­se wer­den im All­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Ver­samm­lungs­lei­ter, der dem Vor­stand ange­hö­ren sollte.

 

Für die Kas­sen­prü­fung wer­den drei Kas­sen­prü­fer für 3 Jah­re gewählt. Die Amts­zeit der Kas­sen­prü­fer hat sich  jeweils zu überlappen.

 

§ 12

 

För­der­mit­glied­schaft

 

Nicht­ver­eins­mit­glie­der kön­nen eine För­der­mit­glied­schaft erwer­ben, wenn sie sich ver­pflich­ten, dem Ver­ein jähr­lich einen Betrag von min­des­tens 20,- € zu spen­den. Sie erwer­ben das Bezugs­recht an dem Mit­tei­lungs­blatt „Unse­re Hei­mat“. För­der­mit­glie­der sind in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht stimm­be­rech­tigt und kön­nen nicht dem erwei­ter­ten Vor­stand ange­hö­ren. Für die Been­di­gung der För­der­mit­glied­schaft gilt § 4.

 

§ 13

 

Sat­zungs­än­de­run­gen

 

Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur von der Jah­res­haupt­ver­samm­lung oder einer außer­or­dent­li­chen Mit­glieds­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Sie bedür­fen einer 3/​4 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. In der Ein­la­dung zu die­ser Jah­res­haupt­ver­samm­lung ist beson­ders dar­auf hin­zu­wei­sen, dass Sat­zungs­än­de­run­gen beab­sich­tigt sind. Nach Mög­lich­keit ist der Ände­rungs­ent­wurf beizufügen.

  

§ 14

 

Beson­de­re Ein­rich­tun­gen des Vereins

 

  1. Hei­mat­mu­se­um

Die Ein­rich­tung des Hei­mat­mu­se­ums sowie die Aus­stel­lungs­stü­cke sind Eigen­tum des Ver­eins, sofern es sich nicht um Leih­ga­ben han­delt. Sie wer­den von dem Muse­ums­lei­ter betreut, dem eine belie­bi­ge Anzahl von Mit­ar­bei­tern zur Sei­te steht.

 

  1. Mit­tei­lungs­blatt

Das Mit­tei­lungs­blatt „Unse­re Hei­mat“, Mit­tei­lungs­blatt des Hei­mat­ver­eins Schö­nin­gen und Umge­bung e.V., wird vom Schrift­lei­ter gestal­tet, der ver­ant­wort­lich zeich­net (aus­ge­nom­men sind nament­lich gezeich­ne­te Artikel).

Die Mit­ar­beit steht jedem Inter­es­sen­ten offen, erfolgt jedoch ohne Anspruch auf Honorar.

 

  1. Besich­ti­gungs­fahr­ten

Jähr­lich soll min­des­tens eine Besich­ti­gungs­fahrt durch­ge­führt werden.

 

§ 15

 

Auf­lö­sung des Vereins

 

Über die Auf­lö­sung des Ver­eins beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von ¾ der anwe­sen­den Mit­glie­der. Über den Antrag auf Ver­eins­auf­lö­sung ist in der Ein­la­dung hinzuweisen.

 

Sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind der 1. Vor­sit­zen­de und der Kas­sen­füh­rer gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liqui­da­to­ren. Dies gilt auch, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grun­de auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit verliert.

 

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter  Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Stadt Schö­nin­gen, die es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke der För­de­rung von Kunst, hei­mat­li­cher Kul­tur sowie der Natur­denk­ma­le zu ver­wen­den hat. Die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens muss von der Stadt ver­öf­fent­licht wer­den.  Soll­te die Stadt die Über­nah­me ableh­nen, geht das Ver­mö­gen an die „Deut­sche Denkmalstiftung“.

 

Die vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de von der Jah­res­haupt­ver­samm­lung am 14.03.2023 beschlossen.