Satzung

Sat­zung
für den
„H e i m a t v e r e i n
Schö­nin­gen und Umge­bung e.V.“

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Ver­ein wur­de am 29.01.1927 als „Muse­ums­ver­ein für Schö­nin­gen und Umge­bung“ gegrün­det. Nach sei­ner Umbe­nen­nung 1933 führt er den Namen „Hei­mat­ver­ein Schö­nin­gen und Umge­bung e.V.“ Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Schö­nin­gen. Der Ver­ein ist in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Helm­stedt ein­ge­tra­gen. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2
Zweck des Vereins

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
Der Ver­ein ver­folgt die Pfle­ge und Erhal­tung des Hei­mat­ge­dan­kens und hei­mat­li­cher Kul­tur­gü­ter, sowie der Natur­denk­ma­le unter Aus­schluss jeg­li­cher poli­ti­scher Betä­ti­gung, gemäß der Gemein­nüt­zig­keits­ver­ord­nung vom 24.12.1953 durch:
a) Ein­rich­tung, Erhal­tung und Aus­ge­stal­tung der ver­eins­ei­ge­nen Muse­ums­stü­cke im städ­ti­schen Hei­mat­mu­se­um;
b) Vor­trä­ge, Besich­ti­gungs­fahr­ten, platt­deut­sche Ver­an­stal­tun­gen, auch in Zusam­men­ar­beit mit Behör­den, ande­ren Ver­ei­nen und Pri­vat­per­so­nen;
c) Her­aus­ga­be eines Mit­tei­lungs­blat­tes. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den.
Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt wer­den. Ehren­amt­lich täti­ge Per­so­nen haben nur Anspruch auf Ersatz nach­ge­wie­se­ner Auslagen. 

§ 3
Mit­glied­schaft

Der Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nah­me. Das Mit­glied erhält eine unter­schrie­be­ne Mitgliedskarte. 

§ 4
Been­di­gung der Mitgliedschaft 

Die Mit­glied­schaft endet
a) mit dem Tode;
b) durch frei­wil­li­gen Aus­tritt, der zu jedem Quar­tals­en­de mit einer Frist von 6 Wochen dem Vor­stand schrift­lich anzu­zei­gen ist. Aus­ste­hen­de Beträ­ge müs­sen bis zur Been­di­gung der Mit­glied­schaft gezahlt wer­den;
c) durch Aus­schluss. Als Grund für den Aus­schluss gilt
— gro­bes ver­eins­wid­ri­ges Ver­hal­ten.
— bei Zah­lungs­ver­zug des Mit­glie­des mit dem Mit­glieds­bei­tra­ges um mehr als 12 Mona­ten.
Der Aus­schluss erfolgt dann durch Beschluss des Vor­stan­des. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Der Beschluss muss dem Mit­glied mit Begrün­dung schrift­lich mit­ge­teilt werden.

§ 5
Ehren­mit­glied­schaft

Per­so­nen, die sich um den Ver­ein oder sei­ne Ein­rich­tun­gen beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Sie haben die Rech­te ordent­li­cher Mitglieder. 

§ 6
Mit­glieds­beiträge

Alle Mit­glie­der sind bei­trags­pflich­tig. Die Höhe des Jah­res­bei­tra­ges, die Zah­lungs­wei­se und die Fäl­lig­keit bestimmt die Jah­res­haupt­ver­samm­lung. Der Jah­res­mit­glieds­bei­trag ist fäl­lig bis zum 30.6. des Jah­res. Jugend­li­che und Mit­glie­der in der Aus­bil­dung zah­len die Hälf­te des Betra­ges. Ehren­mit­glie­der sind bei­trags­frei. Der Vor­stand kann Mit­glie­der für bei­trags­frei erklä­ren oder fäl­li­ge Bei­trä­ge erlas­sen oder mindern. 

§ 7
Orga­ne des Vereins 

Orga­ne des Ver­eins sind
a) der Vor­stand;
b) der erwei­ter­te Vor­stand;
c) die Mitgliederversammlung;

§ 8
Vor­stand

Die Lei­tung des Ver­eins obliegt dem Vor­stand. Der Vor­stand ist zugleich der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB.
Der Vor­stand ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich.
Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in der Jah­res­haupt­ver­samm­lung auf unbe­stimm­te Zeit gewählt. Jedes Vor­stands­mit­glied ist ein­zeln zu wäh­len. Schei­det ein Mit­glied aus, über­nimmt ein Mit­glied kom­mis­sa­risch die Auf­ga­ben des Aus­ge­schie­de­nen bis zu nächs­ten Jah­re­haupt­ver­samm­lung.
Dem Vor­stand gehö­ren an:
1. Der 1. Vor­sit­zen­de
2. Der Vor­stand Tech­nik
3. Der Schatz­meis­ter
4. Der Schriftführer

Jeweils 2 Vor­stands­mit­glie­der sind ver­te­tungs­be­rech­tigt. Die Ver­tre­tung inner­halb des Vor­stan­des wird in der Geschäfts­ord­nung geregelt.

§ 9
Zustän­dig­keit des Vorstandes 

Zur Durch­füh­rung sei­ner ihm sat­zungs­ge­mäß zuge­wie­se­nen Auf­ga­ben wer­den in regel­mä­ßi­gen Abstän­den Vor­stands­sit­zun­gen durch den 1. Vor­sit­zen­den oder in Ver­tre­tung durch ande­re Vor­stands­mit­glie­der ein­be­ru­fen. Die­se sind beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens drei Mit­glie­der des Vor­stan­des anwe­send sind.
Der Vor­stand hat fol­gen­de Auf­ga­ben:
1. Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und deren Ein­be­ru­fung;
2. Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung und des gesam­ten Vor­stan­des;
3. Auf­nah­me und Strei­chung oder Aus­schluss von Mit­glie­dern;
4. Füh­ren der Ver­eins­tä­tig­kei­ten.
Vor­stands­sit­zun­gen sind zu pro­to­kol­lie­ren und vom Sit­zungs­lei­ter und Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen.
Eine Vor­stands­sit­zung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens 3 Mit­glie­der des Vor­stan­des eine Sit­zung beantragen. 

§ 10
Erwei­ter­ter Vorstand 

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt auf Vor­schlag des Vor­stan­des nach Bedarf wei­te­re Mit­glie­der in den erwei­te­ten Vor­stand. Die Mit­glie­der des erwei­ter­ten Vor­stan­des unter­stüt­zen den Vor­stand in den Ver­eins­tä­tig­kei­ten.
Eine Sit­zung des erwei­ter­ten Vor­stan­des wird vom Vor­stand bei Bedarf ein­be­ru­fen. Sie kann von min­des­tens drei Mit­glie­dern des erwei­te­ten Vor­stan­des ein­be­ru­fen wer­den.
Alle Mit­glie­der des erwei­te­ten Vor­stan­des sind in Sit­zun­gen des erwei­ter­ten Vor­stan­des stimmberechtigt.

§ 11
Mitgliederversammlung

Die 1. Mit­glie­der­ver­samm­lung eines Jah­res gilt als Jah­res­haupt­ver­samm­lung. Sie fin­det im 1. Kalen­der­vier­tel­jahr statt. Sie ist vom 1. Vor­sit­zen­den unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung schrift­lich mit einer Ladungs­frist von min­des­tens 2 Wochen ein­zu­be­ru­fen.
Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Jah­res­haupt­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, es sei denn, dass über den Antrag auf Auf­lö­sung des Ver­eins zu beschlie­ßen ist. Für die­sen Fall gilt § 14, Abs. 1.
Jedes Mit­glied hat eine Stim­me.
Ein Miss­trau­ens­an­trag muss min­des­tens von einem Zehn­tel der stimm­be­rech­tig­ten Anwe­sen­den unter­stützt wer­den.
In der Jah­res­haupt­ver­samm­lung ist
a) der Geschäfts­be­richt des 1. Vor­sit­zen­den zu geben;
b) Rech­nung über die Kas­sen­ver­hält­nis­se zu legen, die zuvor von zwei Kas­sen­prü­fern über­prüft und mit Prü­fungs­ver­merk ver­se­hen sein müs­sen;
c) dem Vor­stand und dem erwei­ter­ten Vor­stand für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr Ent­las­tung zu ertei­len;
d) die Wahl des Vor­stan­des und der Kas­sen­prü­fer vor­zu­neh­men;
e) die Sat­zungs­än­de­rung und Auf­lö­sung des Ver­eins zu beschlie­ßen;
f) die Bei­trags­hö­he fest­zu­set­zen;
g) die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern durch­zu­füh­ren.
Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren. Der Vor­stand hat außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens 25 (in Wor­ten: fünf­und­zwan­zig) Mit­glie­der schrift­lich unter Nen­nung der gewünsch­ten Tages­ord­nung eine Ver­samm­lung beantragen. 

Beschlüs­se wer­den im All­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Ver­samm­lungs­lei­ter, der dem Vor­stand ange­hö­ren soll­te. Für die Kas­sen­prü­fung wer­den drei Kas­sen­prü­fer für 3 Jah­re gewählt. Die Amts­zeit der Kas­sen­prü­fer hat sich jeweils zu überlappen. 

§ 12
För­der­mit­glied­schaft

Nicht­ver­eins­mit­glie­der kön­nen eine För­der­mit­glied­schaft erwer­ben, wenn sie sich ver­pflich­ten, dem Ver­ein jähr­lich einen Betrag von min­des­tens 20,– € zu spen­den. Sie erwer­ben das Bezugs­recht an dem Mit­tei­lungs­blatt „Unse­re Hei­mat“. För­der­mit­glie­der sind in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht stimm­be­rech­tigt und kön­nen nicht dem erwei­ter­ten Vor­stand ange­hö­ren. Für die Been­di­gung der För­der­mit­glied­schaft gilt § 4. 

§ 13
Sat­zungs­än­de­run­gen

Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur von der Jah­res­haupt­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Sie bedür­fen einer ¾ Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. In der Ein­la­dung zu die­ser Jah­res­haupt­ver­samm­lung ist beson­ders dar­auf hin­zu­wei­sen, dass Sat­zungs­än­de­run­gen beab­sich­tigt sind. Nach Mög­lich­keit ist der Ände­rungs­ent­wurf beizufügen. 

§ 14
Beson­de­re Ein­rich­tun­gen des Vereins

1. Hei­mat­mu­se­um
Die Ein­rich­tung des Hei­mat­mu­se­ums sowie die Aus­stel­lungs­stü­cke sind Eigen­tum des Ver­eins, sofern es sich nicht um Leih­ga­ben han­delt. Sie wer­den von dem Muse­ums­lei­ter betreut, dem eine belie­bi­ge Anzahl von Mit­ar­bei­tern zur Sei­te steht.

2. Mit­tei­lungs­blatt
Das Mit­tei­lungs­blatt „Unse­re Hei­mat“, Mit­tei­lungs­blatt des Hei­mat­ver­eins Schö­nin­gen und Umge­bung e.V., wird vom Schrift­lei­ter gestal­tet, der ver­ant­wort­lich zeich­net (aus­ge­nom­men sind nament­lich gezeich­ne­te Arti­kel). Die Mit­ar­beit steht jedem Inter­es­sen­ten offen, erfolgt jedoch ohne Anspruch auf Honorar.

3. Besich­ti­gungs­fahr­ten
Jähr­lich soll min­des­tens eine Besich­ti­gungs­fahrt durch­ge­führt werden.

§ 15
Auf­lö­sung des Vereins

Über die Auf­lö­sung des Ver­eins beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von ¾ der anwe­sen­den Mit­glie­der. Über den Antrag auf Auf­lö­sung ist in der Ein­la­dung hin­zu­wei­sen.
Sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind der 1. Vor­sit­zen­de und der Kas­sen­füh­rer gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liqui­da­to­ren. Dies gilt auch, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grun­de auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit ver­liert.
Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Stadt Schö­nin­gen, die es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke der För­de­rung von Kunst, hei­mat­li­cher Kul­tur, sowie der Natur­denk­ma­le zu ver­wen­den hat.