Satzung

Satzung  für den

H e i m a t v e r e i n  Schöningen und Umgebung e.V.

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein wurde am 29.01.1927 als „Museumsverein für Schöningen und Umgebung“ gegründet. Nach seiner Umbenennung 1933 führt er den Namen

„Heimatverein Schöningen und Umgebung e.V.“

 

Der Verein hat seinen Sitz in Schöningen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig/ Registergericht eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

 

Zweck des Vereins

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt die Pflege und Erhaltung des Heimatgedankens und heimatlicher Kulturgüter, sowie der Naturdenkmale unter Ausschluss jeglicher politischer Betätigung, – gemäß der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 – durch:

 

  1. a) Einrichtung, Erhaltung und Ausgestaltung der vereinseigenen Museumsstücke im städtischen Heimatmuseum;
  2. b) Vorträge, Besichtigungsfahrten, plattdeutsche Veranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit Behörden, anderen Vereinen und Privatpersonen;
  3. c) Herausgabe eines Mitteilungsblattes.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

  

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

Der  Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Mitglied erhält eine unterschriebene Mitgliedskarte.

 

§

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

  1. a) mit dem Tode;
  2. b) durch freiwilligen Austritt, der zum jeweiligen Jahresende mit einer Frist von 6 Wochen dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Ausschlagegebend ist der Eingang des Schreibens. Ausstehende Beiträge müssen bis zur Beendigung der Mitgliedschaft gezahlt werden;
  3. c) durch Ausschluss, als Grund für den Ausschluss

– gilt grobes vereinswidriges Verhalten.

– Zahlungsverzug des  Mitgliedes mit dem Mitgliedsbeitrage um mehr als 12 Monaten. 

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 5

 

Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich um den Verein oder seine Einrichtungen besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. 

 

§ 6

 

Mitgliedsbeitrage

 

Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrages, die Zahlungsweise und die Fälligkeit bestimmt die Jahreshauptversammlung. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist fällig bis zum 30.6. des Jahres. Bei Austritt oder Ausscheiden verbleiben Mitgliedsbeiträge beim Verein.

Jugendliche bis 18 Jahre und Mitglieder in der Ausbildung zahlen die Hälfte des Betrages.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann Mitglieder für beitragsfrei erklären oder fällige Beiträge erlassen oder mindern.

 

 

§ 7  

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. a) der Vorstand,
  2. b) der erweiterte Vorstand,
  3. c) die Mitgliederversammlung

 

§ 8

 

Vorstand

 

Die Leitung des Vereins obliegt dem  Vorstand. Der Vorstand ist zugleich der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied aus, übernimmt ein Mitglied kommissarisch die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

 

Dem Vorstand gehören an:

 

  1. der/die 1. Vorsitzende
  2. der/die 2. Vorsitzende
  3. der/die Schatzmeister/ -in
  4. der/die Schriftführer/ -in

 

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.

 

Der/die 2. Vorsitzende vertritt zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied, den/die 1 Vorsitzenden. Die anderen Vertretungen werden innerhalb des Vorstandes geregelt.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

 

Zur Durchführung seiner ihm satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben werden in regelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen durch den 1. Vorsitzenden oder in Vertretung durch andere Vorstandsmitglieder einberufen. Diese sind beschlussfähig, wenn mindestens  drei  Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren Einberufung;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
  3. Aufnahme und Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Führen der Vereinstätigkeiten.

 

Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung beantragen.

 

§ 10

 

Erweiterter Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes nach Bedarf weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand.  Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen den Vorstand in den Vereinstätigkeiten.

Eine  Sitzung des erweiterten Vorstandes wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie kann von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes beantragt werden.

Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind in Sitzungen des erweiterten Vorstandes stimmberechtigt.

 

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

Die 1. Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. Sie findet im 1. Kalendervierteljahr statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist  beschlussfähig, es sei denn, dass über den Antrag auf Auflösung des Vereins zu beschließen ist. Für diesen Fall gilt § 14, Abs. 1.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Ein Misstrauensantrag gegen den Vorstand muss von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Anwesenden unterstützt werden.

 

In der Jahreshauptversammlung ist

 

  1. a) der Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden zu geben,
  2. b) Rechnung über die Kassenverhältnisse zu legen, die zuvor von zwei Kassenprüfern überprüft und mit Prüfungsvermerk versehen sein müssen,
  3. c) dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen,
  4. d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer vorzunehmen,
  5. e) die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins zu beschließen,
  6. f) die Beitragshöhe festzusetzen,
  7. g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern durchzuführen.

  

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 (in Worten: fünfundzwanzig) Mitglieder schriftlich unter Nennung der gewünschten Tagesordnung eine Versammlung beantragen.

 

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter, der dem Vorstand angehören sollte.

 

Für die Kassenprüfung werden drei Kassenprüfer für 3 Jahre gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer hat sich  jeweils zu überlappen.

 

§ 12

 

Fördermitgliedschaft

 

Nichtvereinsmitglieder können eine Fördermitgliedschaft erwerben, wenn sie sich verpflichten, dem Verein jährlich einen Betrag von mindestens 20,- € zu spenden. Sie erwerben das Bezugsrecht an dem Mitteilungsblatt „Unsere Heimat“. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Für die Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 4.

 

§ 13

 

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliedsversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zu dieser Jahreshauptversammlung ist besonders darauf hinzuweisen, dass Satzungsänderungen beabsichtigt sind. Nach Möglichkeit ist der Änderungsentwurf beizufügen.

  

§ 14

 

Besondere Einrichtungen des Vereins

 

  1. Heimatmuseum

Die Einrichtung des Heimatmuseums sowie die Ausstellungsstücke sind Eigentum des Vereins, sofern es sich nicht um Leihgaben handelt. Sie werden von dem Museumsleiter betreut, dem eine beliebige Anzahl von Mitarbeitern zur Seite steht.

 

  1. Mitteilungsblatt

Das Mitteilungsblatt „Unsere Heimat“, Mitteilungsblatt des Heimatvereins Schöningen und Umgebung e.V., wird vom Schriftleiter gestaltet, der verantwortlich zeichnet (ausgenommen sind namentlich gezeichnete Artikel).

Die Mitarbeit steht jedem Interessenten offen, erfolgt jedoch ohne Anspruch auf Honorar.

 

  1. Besichtigungsfahrten

Jährlich soll mindestens eine Besichtigungsfahrt durchgeführt werden.

 

§ 15

 

Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Über den Antrag auf Vereinsauflösung ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schöningen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Förderung von Kunst, heimatlicher Kultur sowie der Naturdenkmale zu verwenden hat. Die Verwendung des Vermögens muss von der Stadt veröffentlicht werden.  Sollte die Stadt die Übernahme ablehnen, geht das Vermögen an die „Deutsche Denkmalstiftung“.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 14.03.2023 beschlossen.